AGB
I. VERTRAGESGEGENSTAND:
1. Gegenstand dieses Vertrages ist die entgeltliche Nutzungsüberlassung des Mietgegenstandes und das nicht übertragbare sowie nicht exklusive Recht, die mit den Produkten verbundene Software und Firmware gegen Entgelt für die Vertragsdauer innerhalb Österreichs zu nutzen.
2. Vermietete Geräte bestehen aus neuen, sowie umweltgerecht einem Recycling Verfahren unterzogenen Teilen und entsprechen den Xerox-Qualitäts-Standards. Der_die Mieter_in hat den Mietgegenstand nach Art, Zustand, Leistung und Funktion als für seine Zwecke geeignet ausgesucht. PI ist berechtigt, jederzeit ihre Leistung aus diesem Vertrag durch ein anderes, gleichwertiges und gleichartiges Gerät zu erbringen. PI haftet nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage für bestimmte Eigenschaften des Mietgegenstandes. Es gelten die in den Richtlinien zum Leistungsumfang enthaltenen Spezifikationen des Mietgegenstandes als vereinbart. Der Vertragsgegenstand wird durch die Funktionalität des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Abnahme nach Installation definiert. Jegliche späteren Änderungen, wie zB die Installation von ServicePacks, Upgrades des Betriebssystems des_der Mieters_in, Einbindung zusätzlicher Systeme mit einem anderen als dem abgenommenen Betriebssystem führen zu keiner Erweiterung des vertraglichen Leistungsumfangs.
II. VERTRAGSABSCHLUSS:
PI verwendet ausschließlich, dass zur Vermietung vorgesehene Mietvertragsformular. Sofern PI dem_der potentiellen Mieter_in ein vorausgefülltes Mietvertragsformular unterfertigt übermittelt, stellt dies ein seitens PI für die Dauer von 3 Monaten gültiges Angebot dar. Sofern PI dem_ der potentiellen Mieter_in ein nicht unterfertigtes Mietvertragsformular übermittelt, stellt dies eine Einladung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den_die potentiellen Mieter_in dar. Sofern der_die potentielle Mieter_ in dieses von PI nicht unterfertigte Mietvertragsformular an PI unterfertigt retourniert, stellt dies ein verbindliches Angebot des_der potentiellen Mieters_in dar, mit welchem er für die Dauer von drei Monaten PI im Wort bleibt. Erst durch die beiderseitige Unterfertigung des Mietvertragsformulars ist der Vertrag perfekt.
III. XPPS:
1. Bei Auswahl von XPPS erbringt PI folgende zusätzlichen Leistungen:
Geräteinformationen:
Die Information zu den vertraglich abgedeckten Geräten werden von den Xerox Tools (derzeit XDA) erfasst und anschließend in die Bestandsmanagementdatenbank (XSM) hochgeladen und dort verwaltet. Der_die Kund_in ist verpflichtet die Übertragung aller benötigten Informationen mittels der Xerox Tools sicherzustellen.
Bestandsmanagement:
Die Überwachung und Verwaltung der Geräte ab der Installation und während der Erbringung der Dienstleistungen. Dabei werden Informationen über die vertraglich abgedeckten Geräte erfasst und dokumentiert: Nutzung (Zählerstände), physischer Standort, Netzwerkdaten, Abrechnung und sämtliche Aktivitäten im Rahmen von MACD-Maßnahmen (Umstellen, Hinzufügen, Ändern und Entsorgen).
L1 Helpdesk u. proaktives und reaktives Vorfallmanagement:
Proaktives Zusenden von Verbrauchsmaterial, Erbringen von telefonischer Unterstützung bei Fehlern sowie Technikerbestellung sofern das Gerät einen Bedarf meldet bzw. dieser über die XPPS Automatismen ermittelt werden kann. Sollten Geräte oder Automatismen einen Bedarf nicht ermitteln, anzeigen oder zum XSM übertragen können, ist der_die Kund_in verpflichtet den Bedarf beim Helpdesk zu melden.
Die bestehenden Standard Xerox SLAs im Rahmen dieses Vertrages ändern sich durch die Auswahl von XPPS nur in einem Punkt: die Erreichbarkeit des Servicedesks endet freitags um 13 Uhr.
Es erfolgen durch XPPS keine zusätzlichen Leistungen bezüglich Einstellungen an den Geräten und oder mitgelieferter Software.
2. Weitere Informationen über XPPS, insbesondere hinsichtlich Maßnahmen, Funktionen und Zuständigkeiten des_der Kund_in und von PI stehen hier www.petric-innovations.com/AGB-XPPS zur Verfügung.
IV. ÜBERGABE, ÜBERNAHME UND INSTALLATION DES MIETGEGENSTANDES:
1. Für das Zustandekommen des Mietvertrages gilt Punkt II. gegenständlicher Bedingungen. Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die im Mietvertrag angegebene Dauer des Kündigungsverzichtes des_der Mieters_in beginnt mit Anfang des Monats zu laufen, der auf den Monat der Installation des Mietgegenstandes folgt. Der_die Mieter_in kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nach Ablauf des bedungenen Kündigungsverzichtes zum Ende eines jeden Vertragsjahres mit eingeschriebenem Brief aufkündigen. Bei nicht frist- und/oder termingerechter Kündigung verlängert sich ein mit PI abgeschlossener Mietvertrag sinngemäß und kann erst zum nächsten Kündigungstermin des Mietvertrages gekündigt werden.
2. Der Mietgegenstand ist von dem_der Mieter_in nach Erhalt der Bereitstellungsmeldung ohne Verzug an der von ihm genannten Lieferadresse zu übernehmen und die ordnungsgemäße Übernahme auf dem Lieferschein und auf der Abnahmeerklärung zu bestätigen. Technische Änderungen des Mietgegenstandes in serienmäßiger Ausführung und Konstruktion bleiben PI vorbehalten.
3. Bei Verzug des_der Mieters_in mit der Übernahme ist PI berechtigt, nach Ablauf einer vierzehntägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und eine Stornogebühr in Höhe des sechsfachen monatlichen Mietentgeltes geltend zu machen.
V. VERTRAGSDAUER UND MIETENTGELTZAHLUNG:
1. Das Mietverhältnis kommt mit Gegenzeichnung des Mietvertrages durch PI zustande und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der_die Mieter_in verzichtet im Monat der Installation und ab dem nachfolgenden Monatsersten des für diese Zwecke des Vertrages als Mietdauer bezeichneten Zeitraumes den Vertrag zu kündigen. Der_die Mieter_in kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erstmalig mit Wirkung zum Ende der Mietdauer, in der Folge mit Wirkung zum Ende jedes Vertragsjahres mit eingeschriebenem Brief kündigen.
2. Das laufende Mietentgelt ist erstmalig an dem auf den Vertragsbeginn folgenden Monatsersten, in der Folge jeweils vierteljährlich im Vorhinein, die Preise für die im Mietentgelt nicht enthaltenen erstellten Drucke vierteljährlich im Nachhinein auf das von PI bekannt gegebene Konto zu bezahlen. Für den Monat des Vertragsbeginnes bezahlt der_die Mieter_in ab Installation des Mietgegenstandes ein anteiliges Mietentgelt auf Basis eines Monats von 30 Tagen.
3. Die auf der Vorderseite genannten Kosten für Drucke verstehen sich als Kosten pro A4 Druck. Bei A3 Drucken werden die genannten Kosten doppelt gezählt.
4. Der_die Mieter_in trägt die jeweils gültige Umsatzsteuer. Alle Zahlungen aus diesem Vertrag sind prompt netto Kassa zu leisten.
5. Eine Kündigung durch den_die Mieter_in hat immer mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist zu den o.a. Bedingungen zu erfolgen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um 12 Monate.
6. Bei Zahlungsverzug hat der_die Mieter_in für jede Mahnung eine Mahngebühr von EUR 10 zzgl. USt. zu bezahlen sowie sämtliche PI bei der Verfolgung ihrer Ansprüche anfallenden Kosten, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen. PI kann, ohne vom Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung oder Zahlungsverzicht Gebrauch zu machen, dem_der Mieter_in Reparatur- & Wartungsleistungen sowie Verbrauchsmateriallieferungen so lange verweigern, als Außenstände aus dem Vertrag bestehen, die bereits länger als 1 Monat fällig sind. Ist PI aufgrund einer Zahlungsverzögerung gezwungen dem_der Mieter_in das Service zu sperren, so wird eine Entsperrgebühr von EUR 50,- zuzüglich USt. in Rechnung gestellt.
VII. VERBRAUCHSMATERIAL:
1. Dieser Vertrag beinhaltet die Lieferung sämtlicher Verbrauchsmaterialien für den durchschnittlichen monatlichen Standardverbrauch außer Strom, Papier und Heftklammern. Die für den Mietgegenstand üblicherweise benötigten Verbrauchsmaterialien, insbesondere von anderen Herstellern hergestellter oder Original Xerox Toner, Tonerkartuschen und Tintenstifte, werden für eine bestimmte Anzahl von zu bedruckenden Seiten berechnet, die unter der Website https://www.xerox-leasing. de/extranet/downloads/AFU_Liste.pdf abrufbar sind („Mindestseitenleistung“). Unterschreitet das tatsächliche Druckvolumen des_der Mieters_in, welches anhand der Zählerstandsmeldungen ermittelt worden ist, die Mindestseitenleistung, ist der Lieferant nach eigenem Ermessen berechtigt, die Belieferung des_der Mieters_in mit Verbrauchsmaterialien solange auszusetzen, bis sich das tatsächliche Druckvolumen des_der Mieters_in und die Mindestseitenleistung der bestellten Verbrauchsmaterialien decken. Die Verpflichtung des_der Mieters_in zur Zahlung der laufenden Mietraten bleibt während dieser Periode (ohne Abzug oder Aufrechnung) bestehen. Gelieferte Verbrauchsmaterialien sind nicht für eine Bevorratung vorgesehen.
2. Die Bestellung von Verbrauchsmaterial erfolgt, sofern für den Mietgegenstand verfügbar, über ASR (vollautomatische Bestellung bei automatischer Zählerstandsmeldung). Ist für den Mietgegenstand ASR nicht verfügbar, können Bestellungen von Verbrauchsmaterial alternativ per Online Portal, Fax, E-Mail und Telefon erfolgen.
3. Der_die Mieter_in ist bei jeder Bestellung von Verbrauchsmaterial verpflichtet, im Einklang mit den geltenden Formatvorgaben für Zählerstandsabgleiche, den genauen Zählerstand anzuführen, jeweils mit Angabe der Geräteseriennummer. Werden die Zählerstände nicht mitgeteilt, kann die Bestellung nicht bearbeitet werden.
4. PI ist berechtigt, wiederaufbereitete sowie neu befüllte Tonerpatronen und Trommelmodule in neuwertiger Qualität zu liefern.
5. Das im Rahmen dieses Vertrages gelieferte Verbrauchsmaterial wird erst durch den Verbrauch auf dem Gerät Eigentum des_der Mieters_in. Eine Veräußerung und Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
6. Fehl- und Probekopien oder Verbrauchsgüter des_der Mieters_in (z.B. Papier) werden nicht ersetzt.
VIII. PFLICHTEN DES_DER MIETERS_IN:
1. Der_die Mieter_in hat den Mietgegenstand in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Diesbezüglich hat er die ihm übergebenen, den Mietgegenstand betreffenden, Betriebs- und Wartungsanweisungen zu beachten. Wartungen und Reparaturen des Mietgegenstandes hat der_die Mieter_in – sofern nichts anderes zwischen den Vertragsteilen vereinbart wurde – auf seine Kosten vorzunehmen.
2. Vor Veränderung des vereinbarten Standortes des Mietgegenstandes hat der_die Mieter_in schriftlich die Zustimmung von PI einzuholen. Während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit ist PI der Zutritt zu dem Mietgegenstand zu gestatten. Transporte werden durch PI auf Kosten des_der Mieters_in durchgeführt.
3. Vor Veränderungen, An- und Einbauten am Mietgegenstand ist die schriftliche Zustimmung von PI einzuholen, verwendete Teile gehen ersatzlos in das Eigentum von PI über.
4. Der_die Mieter_in hat den Mietgegenstand von Rechten Dritter freizuhalten und darf den Mietgegenstand unter keinem Titel Dritten überlassen. Das Eigentum von PI ist stets offen zu legen.
5. Sollte der Mietgegenstand sich bei Installation nicht in dem vereinbarten Zustand befinden, ist der_die Mieter_ in verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen, andernfalls angenommen wird, dass der_die Mieter_in auf seine diesbezüglichen Rechte verzichtet hat.
6. Der_die Mieter_in hat PI unverzüglich in Kenntnis zu setzen, falls in sein Vermögen ergebnislos Exekution geführt oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder beantragt wird. PI ist über Zugriffe Dritter auf den Mietgegenstand unverzüglich unter Übermittlung entsprechender Unterlagen in Kenntnis zu setzen.
7. Der_die Mieter_in kennzeichnet den Mietgegenstand als Eigentum von PI und sorgt dafür, dass der Mietgegenstand nicht durch Verbindung Bestandteil anderer Sachen wird.
8. Service- und Reparaturleistungen sowie Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch nachträgliche Veränderungen der für den Betrieb des Mietgegenstandes nötigen Voraussetzungen, durch Verwendung nicht von PI stammender Verbrauchsmaterialien und Druckträger oder durch Verhalten des_der Mieters_in oder Dritter, insbesondere durch unsachgemäße Bedienung, Eingriffe, Veränderungen, erheblich nachteiligem Gebrauch etc. verursacht werden, sind von dem_der Mietern_in gesondert zu bezahlen.
9. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter_in ist der_die Mieter_in für dessen sichere Verwahrung verantwortlich und trägt die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes. Insbesondere haftet der_die Mieter_in für Wiederbeschaffung oder Reparatur eines zufällig untergegangenen oder beschädigten Mietgegenstandes. Der_die Mieter_in hat den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrages auf Neuwertbasis gegen alle Risiken zu versichern und PI auf Anfrage eine Bestätigung der aufrechten Versicherung vorzulegen. Der Versicherungserlös ist für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Mietgegenstandes zu verwenden. Ein Untergang des Mietgegenstandes löst den Mietvertrag nicht auf, der_die Mieter_in hat im Fall, dass der Mietgegenstand durch Zufall zum bedungenen Gebrauch untauglich wird, kein außerordentliches Kündigungsrecht.
10.Das Risiko aus Folgeschäden aus dem Betrieb sowie der zeitweiligen Unbenutzbarkeit oder mangelnder Funktion des Mietgegenstandes trägt der_die Mieter_in. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt aufrecht.
11. PI haftet nur für von PI vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig ist jegliche Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden insbesondere Schäden aus Datenverlust, entgangenem Gewinn oder Schäden durch Betriebsunterbrechung ausgeschlossen.
IX. ABRECHNUNG FÜR MIETGEGENSTÄNDE MIT ZÄHLWERKEN:
Für eine vertragsgemäße Rechnungslegung
1. werden die Zählerstände periodisch mittels elektronischer Zählerstandssoftware erfasst. Der_die Mieter_in ist verpflichtet sich dieses Tool installieren zu lassen bzw. sich selbst zu installieren.
2. Sollte die Zählerstandssoftware nicht installiert sein, verpflichtet sich der_die Mieter_in, PI den Zählerstand jeweils in Abständen von 3 Monaten ab Vertragsbeginn zum Ersten des darauffolgenden Monats nach Aufforderung unverzüglich per Email an counter@petric-innovations.com bekannt zu geben. In diesem Fall ist PI berechtigt, für den dadurch entstehenden Administrationsaufwand einen Pauschalbetrag in Höhe von € 15,00 netto pro Rechnungsperiode und Gerät in Rechnung zu stellen.
3. PI behält sich im Falle der nicht termingerechten Meldung der Zählerstände das Recht vor, die Abrechnung der nicht im Mietentgelt inkludierten Drucke auf Basis des letzten Quartals von 90 Tagen zu erstellen oder auf Basis des Durchschnittsvolumen der jeweiligen Maschinentype und eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,- zuzüglich USt. zu verrechnen.
4. Nicht ausgenutzte inkludierte Drucke verfallen mit der Abrechnungsperiode der Mehrdruckabrechnung.
X. VERÄNDERUNG DES MIETENTGELTES:
1. PI hat das Recht, in diesem Vertrag vereinbarte Preise und Entgelte nach vorheriger Verständigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem nächstfolgenden Monatsersten, zu ändern. In diesem Fall hat der_die Mieter_in das Recht, diesen Mietvertrag zum Stichtag der Preisänderung mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist vorzeitig aufzulösen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, gelten für diesen Mietvertrag ab dem Stichtag die geänderten Bedingungen.
2. Der_die Mieter_in verzichtet auf dieses Kündigungsrecht, wenn PI, um einer allgemeinen Kostensteigerung Rechnung zu tragen, eine Anpassung aller Preise dieses Vertragsverhältnisses in Relation zur Inflationsrate, die sich aus der von Statistik Austria veröffentlichten Durchschnittsindexzahl des Verbraucherpreisindexes Basis 2015=100 seit der zuletzt von PI durchgeführten Preisanpassung ergibt, zuzüglich maximal 5%, vornimmt. Wird der gegenständliche Index nicht mehr verlautbart, so gilt der entsprechende Folgewert. Die Kostenanpassung erfolgt maximal einmal jährlich, wobei es einer Vorankündigung nicht bedarf.
XI. VORZEITIGE AUFLÖSUNG DURCH PI:
1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist PI berechtigt, diesen Mietvertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen.
Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der_die Mieter_in
• den Mietgegenstand erheblich nachteilig gebraucht oder nicht vertragsgemäß behandelt, oder
• mit Zahlungen oder mit anderen Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag trotz Mahnung mehr als 1 Monat in Verzug ist, oder
• seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Firmensitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich verlegt, oder
• in das Vermögen des_der Mieters_in ergebnislos Exekution geführt oder
• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des_der Mieters_in eingeleitet oder beantragt wird und durch die Auflösung des Vertrages die Fortführung des Unternehmens des_der Mieters_in nicht gefährdet wird. 2. Bei vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages durch PI oder einen Insolvenzverwalter nach § 23 IO hat der_die Mieter_in Schadenersatz in Höhe des auf die restliche Kalkulationsdauer ab Auflösungsstichtag entfallenden Mietraten zuzüglich Restwert zu leisten. PI wird dem_der Mieter_in pro Monat der restlichen Vertragsdauer ab Auflösungsstichtag Zinsen in Höhe eines Zwölftels des jeweils gültigen EURIBOR der EZB, höchstens jedoch 0,5% pro Monat, sowie den Rücknahmepreis des Mietgegenstandes gutschreiben. Dieser Rücknahmepreis beträgt unter Anwendung des Prinzips der arithmetisch degressiven Abschreibung bis zum Ende des 1. Vertragsjahres 40%, des
2. Vertragsjahres 20%, des 3. Vertragsjahres 10%, des 4. Vertragsjahres 5% und ab dem 5. Vertragsjahr 0% des letztgültigen Listenpreises. Ein richterliches Mäßigungsrecht kommt nicht zur Anwendung.
3. Bei vorzeitiger Auflösung ist PI überdies berechtigt, eine notwendige Instandsetzung des Mietgegenstandes in Rechnung zu stellen.
XII. VERÄNDERUNG DES MIETENTGELTES:
1. PI hat das Recht, in diesem Vertrag vereinbarte Preise und Entgelte nach vorheriger Verständigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem nächstfolgenden Monatsersten, zu ändern. In diesem Fall hat der_die Mieter_in das Recht, diesen Mietvertrag zum Stichtag der Preisänderung mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist vorzeitig aufzulösen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, gelten für diesen Mietvertrag ab dem Stichtag die geänderten Bedingungen.
2. Der_die Mieter_in verzichtet auf dieses Kündigungsrecht, wenn PI, um einer allgemeinen Kostensteigerung Rechnung zu tragen, eine Anpassung aller Preise dieses Vertragsverhältnisses in Relation zur Inflationsrate, die sich aus der von Statistik Austria veröffentlichten Durchschnittsindexzahl des Verbraucherpreisindexes Basis 2015=100 seit der zuletzt von PI durchgeführten Preisanpassung ergibt, zuzüglich maximal 5%, vornimmt. Wird der gegenständliche Index nicht mehr verlautbart, so gilt der entsprechende Folgewert. Die Kostenanpassung erfolgt maximal einmal jährlich, wobei es einer Vorankündigung nicht bedarf.
XIII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN:
1. Der_die Mieter_in erklärt sich ausdrücklich mit konzerninterner elektronischer Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten einverstanden.
2. PI ist jederzeit berechtigt, Auskünfte insbes. Bankauskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des_der Mietern zu verlangen bzw. auch von Dritten einzuholen.
3. Die aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten des _der Mieters_in gehen automatisch auf allfällige Rechtsnachfolger über.
4. Der_die Mieter_in verzichtet auf die Anfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte.
5. Der_die Mieter_in ist nicht berechtigt mit Forderungen die diesem gegenüber PI zukommen aufzurechnen oder diese an Dritte anzutreten. PI ist zur Aufrechnung und Abtretung von Forderungen gegenüber dem_der Mieter_in jederzeit berechtigt.
6. PI ist berechtigt ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
7. Nebenabreden und Nebenvereinbarungen zum Mietvertrag bestehen nicht. Dieser Vertrag wird in seinem Bestand nicht durch die allfällige Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
8. Dieser Vertrag enthält sämtliche die Überlassung des Mietgegenstandes durch PI an den_der Mieter_in betreffenden Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Hiervon kann nur schriftlich abgegangen werden. Allgemeine Vertragsbedingungen des_der Mieters_in finden keine Anwendung.
9. Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Gebühren, Abgaben sowie die Reprographievergütung gem. § 42b( 2 )Zi1 Urheberrechtsgesetz trägt der_die Mieter_in.
10. PI ist berechtigt, für jede Vertragsänderung, deren Ursache in der Sphäre des_der Mieters_in liegt, eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,- zuzüglich USt. zu verrechnen.
11. Erfüllungsort ist der Sitz von PI. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12. Hiermit geben wir unser Einverständnis, dass PI uns sowohl online als auch offline als Referenzmieter_in mit unserem Firmenlogo und Verlinkung auf unsere Firmenwebsite führen darf.
13. Die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsgeschäftsgebühr, die an das Finanzamt für Gebühren zu entrichten ist, wird einmalig gesondert vorgeschrieben.
14. Der Mieter bestätigt mit Unterfertigung dieser Erklärung über die Verarbeitung seiner von ihm im Zuge der Antragstellung bekannt gegebenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen informiert zu sein. Der Mieter ist auch darüber informiert, dass PI bonitäts- und vertragsrelevante Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung und Prüfung von Refinanzierungsmöglichkeiten an einen Refinanzierer weitergibt. Soweit erforderlich, entbindet der Mieter die PI sowie dessen Rechtsnachfolger mit der Unterfertigung dieser Erklärung vom Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG.